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Beschreibung |
Sicherheitsratschläge (S-Satz)
Die S-Sätze geben Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen ent- sprechend der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) und sind im Anhang I Nr. 4 aufgelistet.
Bei bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die im Handel für jedermann erhältlich sind, ist die Angabe bestimmter S-Sätze vorgeschrieben (s.Paragraph 13 GefStoffV).
Es werden auch Abwandlungen der S-Sätze durch Chemikalienfirmen angezeigt. Diese Sätze sind in der Beschreibung durch Hinzufügen des Firmennamens kenntlich gemacht.
Bei der kombinierten Angabe der besonderen Gefahren in einem einzigen Satz steht zwischen den Ziffern ein Schrägstrich (/).
Die Angabe einiger S-Sätze ist obligatorisch für Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind. Diese Angaben sind durch () gekennzeichnet. |