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  Formular Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
  Beschreibung (1) Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)1 ist der Arbeitsplatzgrenzwert
(AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder
chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu
erwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).
(2) Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich
achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit.
Expositionsspitzen während einer Schicht werden mit Kurzzeitwerten beurteilt.
(3) Die Konzentration (C) eines Stoffes in der Luft ist die in der Einheit des
Luftvolumens befindliche Menge dieses Stoffes. Sie wird angegeben als Masse pro
Volumeneinheit oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit.
Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen.
Die zugehörigen Einheiten sind mg/m3 und ml/m3 (ppm). Die Umrechnung geschieht
gemäß

Molvolumen in l
C (ml/m3) = --------------------- C (mg/m3) .
Molmasse in g

In der TRGS wird das Molvolumen auf eine Temperatur von 20°C und einen
Druck von 101,3 kPa bezogen und beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration für
Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden
Betriebsbedingungen angegeben.
(4) Zu den Schwebstoffen gehören Staub, Rauch und Nebel. Staub ist eine
disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse
oder durch Aufwirbelung. Rauch ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft,
entstanden durch thermische und/oder durch chemische Prozesse. Nebel ist eine
disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder
durch Dispersion.
(5) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die
spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und die
Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.
(6) Von den gesamten im Atembereich eines Beschäftigten vorhandenen
Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als einatembarer Anteil
bezeichnet und messtechnisch als einatembare Fraktion erfasst.
Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der
Grenzwerteliste mit einem nachgestellten ”E” gekennzeichnet. Der alveolengängige
Anteil2 des einatembaren Anteils wird messtechnisch als alveolengängige Fraktion
erfaßt. Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der
Grenzwerteliste mit einem nachgestellten ”A” gekennzeichnet. Bei Stäuben und
Rauchen ist in Abhängigkeit vom Arbeitsplatzgrenzwert die einatembare bzw.
alveolengängige Fraktion heranzuziehen. Bei Nebeln ist die einatembare Fraktion zu
messen.